Rn 5

Die Erklärung muss für den Erklärungsempfänger unzweifelhaft klarmachen, dass vom Erklärenden eine Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Die Angabe eines Beendigungs- oder Kündigungstermins ist sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Dann wird die Kündigung zum nächstzulässigen Termin wirksam (Frankf NJW-RR 90, 337 [OLG Frankfurt am Main 23.01.1990 - 5 U 61/89]).

 

Rn 6

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist umstr, ob die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung oder im Zeitpunkt des Zugangs derselben vorliegen müssen (vgl Winkler ZMR 06, 420; LG Köln WuM 92, 123 einerseits, sowie Staud/Rolfs § 542 Rz 67 andererseits).

 

Rn 7

Im Wohnraummietrecht ist das berechtigte Interesse iSd § 573 III bei der ordentlichen Kündigung ebenso anzugeben wie der Kündigungsgrund bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung (vgl § 569 IV).

 

Rn 8

Die Vertragskündigung unter einer echten Bedingung ist nichtig. Allerdings kann unter einer Potestativbedingung (Hambg ZMR 01, 26) durchaus gekündigt werden. Entspr gilt für sog Rechtsbedingungen. Typischerweise geschieht dies, wenn unklar ist, ob überhaupt ein wirksamer Mietvertrag vorliegt. Dann kann für den Fall der Wirksamkeit des Vertrages gekündigt werden. Ebenso kann primär fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt werden; dasselbe gilt für eine ordentliche Kündigung verbunden mit einer auf § 573a gestützten ›erleichterten Kündigung‹. In gleicher Weise kann mit einer Kündigung ein bedingtes Mieterhöhungsverlangen für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung verbunden werden (aA LG Hambg ZMR 05, 367 mit abl Anm Riecke sowie AG Hambg-Altona ZMR 08, 542; richtig LG Hambg ZMR 10, 363). Zur Kündigungssalve bzw inflationären Vermieterkündigungen vgl Fleindl ZMR 20, 1.

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