Rn 7

Vorvereine, die die Rechtspersönlichkeit durch Eintragung oder Konzessionierung anstreben, sind nVe (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit). Da das Vereinsrecht die Grundform des Rechts privater Körperschaften darstellt, sind die Vorgesellschaften anderer Rechtsform (zB die Vor-GmbH) als Vereine ohne Rechtspersönlichkeit anzusehen (aA die hM, etwa BGHZ 20, 281, 285; Grüneberg/Ellenberger Rz 3). Freilich haben sich die Gründer dafür entschieden, eine AG, GmbH oder eG zu schaffen, so dass das Organisationsrecht dieser Rechtsformen gilt. Die Verweisung des § 54 1 (ab 1.1.24 des § 54 I 2) ermöglicht es aber, die persönliche Außenhaftung der Gesellschafter nach § 128 HGB (ab 1.1.24 nach § 126 HGB) zu begründen (Beuthien ZIP 96, 314 f; Schöpflin 150, 449 ff).

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