Rn 2

Mit der Verweisung auf das Recht der Gesellschaft griff das BGB die bis dahin herrschende Rechtslage auf und sicherte das System der Normativbestimmungen ab, nach dem rechtsfähige Idealvereine durch Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund Eintragung entstehen. Im Jahr 1900 hatte die Verwaltungsbehörde ein Einspruchsrecht gegen die Eintragung (sozial-)politischer oder religiöser Vereine. Das AG konnte von dem Vorstand des eV jederzeit ein Verzeichnis der Namen sämtlicher Vereinsmitglieder verlangen. Diese Kontrollbefugnisse gibt es nicht mehr und damit keinen Grund, die Eintragung zu meiden.

 

Rn 3

Die Gründung eines eV ist mit äußerst geringem Kostenaufwand möglich, das Vereinsregister dient legitimen Zwecken des Rechtsverkehrsschutzes. § 54 verstößt mit seiner Verweisung in das scheinbar wenig passende Personengesellschaftsrecht auch nicht gegen das GG, weil genügend zumutbare Rechtsformalternativen insbes in Gestalt des eV vorhanden sind (Schöpflin 117–139 mwN auch zur Gegenmeinung). Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nicht notwendig, dass § 54 I ab 1.1.24 für nichtwirtschaftliche nichteingetragene Vereine ganz auf das Vereinsrecht verweist und die Nachteile der Verweisung in das Gesellschaftsrecht aufgibt. So werden Anreize zur Eintragung abgebaut.

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