Rn 7

Gem den §§ 683 1, 670 steht dem Mieter ein Anspruch in Höhe der Aufwendungen zu, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierbei kommt es wegen der Rechtsgrundverweisung (aA Dötsch NZM 07, 275, 279) auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht darauf an, ob diese Aufwendungen auch zu einer entspr Vermögensmehrung auf Seiten des Vermieters geführt haben. Die Aufwendungen sind nicht quasi retrospektiv zu betrachten, sondern es ist zu beurteilen, ob der Mieter bei Tätigen der Aufwendungen unter Berücksichtigung der subjektiven Interessen des Vermieters die richtige Prognoseentscheidung getroffen hat. Zum stillschweigenden Ausschluss des Anspruchs bei ausschließlichem Eigeninteresse des Mieters vgl BGH ZMR 07, 684 = WuM 07, 443.

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