Rn 27

Seit BGH ZMR 01, 175 (vgl Köln NZM 09, 293) soll sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für all die Fälle ergeben, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerversicherung des Eigentümers mitversichert, sondern ›Dritter‹ ist. Der BGH bejaht einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für solche Schadensverursachungen durch den Mieter (vgl auch Armbrüster NJW 97, 177 f). Der Regressverzicht für leichte Fahrlässigkeit hängt nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe (vgl Prölss Recht und Schaden, 1997, 221 f). Prölss (ZMR 01, 157 f) sieht bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Mieters den Regressverzicht jedoch lediglich als ›subsidiär‹ an. Ddorf (ZMR 01, 179) hat einen Regress des Versicherers für einen Brandschaden auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung des Mieters beschränkt (vgl BGH ZMR 96, 184; Ddorf NJW-RR 98, 1155 sowie Staud/Emmerich § 538 Rz 9).

 

Rn 28

Diese Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Mieters (BGH ZMR 17, 555) erstreckt sich allerdings nicht auf dessen Besucher (vgl Hamm ZMR 01, 183). Sie gilt nur für den Mieter und solche Personen, die ihm nahe stehen. Hierunter versteht das OLG Hamm solche Personen, die mit der Mietsache in Berührung kommen sollen und bei denen der Vermieter davon ausgehen musste, dass der Mieter ihn ebenfalls den Schutz der Haftungsfreistellungsvereinbarung zu Gute kommen lassen wollte. Dies betrifft konkret va Mitbewohner, in erster Linie also die Angehörigen, ferner solche Personen, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seinen Sachversicherer ein Rückgriffs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oä Gesichtspunkten (vgl Armbrüster ZMR 01, 185).

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