Rn 2

Nach § 537 I 1 wird darauf abgestellt, ob der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund (auch vorzeitiger Auszug, Saarbr IMR 15, 336; LG Berlin WuM 16, 227; vorzeitige Schlüsselrückgabe, Agatsy IMR 18, 154) an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Gleiches gilt, wenn zwar kein Hinderungsgrund vorliegt, der Mieter aber den Gebrauch nicht ausüben will. Das Verwendungsrisiko trägt grds der Mieter (BGH MDR 22, 552; NJW 97, 193; ZMR 15, 927); ihn trifft aber – Ausnahme: vereinbarte Betriebspflicht, vgl Leonhard AnwZert MietR 7/19 Anm 2) – keine Gebrauchspflicht (LG Berlin ZMR 18, 668). Der Vermieter muss dem Mieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs verschaffen und hat hierzu die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entspr Zustand zu halten (LG Münster ZMR 22, 308).

 

Rn 3

Die Parteien können jedoch anderes vereinbaren, insbes dass für reservierte aber nicht in Anspruch genommene Hotelzimmer nichts zu bezahlen ist (München ZMR 13, 806).

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