Rn 208

Der Vermieter genügt seiner Pflicht zur Zugänglichmachung zB durch Aushang des Energieausweises während der Besichtigung, durch Vorlage bei den Verhandlungen oder durch Aushändigung einer Kopie (Brückner GE 07, 1533, 1535). Legt der Verkäufer trotz Verlangens eines potenziellen Käufers keinen oder keinen genügenden Energieausweis vor oder legt er den Ausweis vor, aber erst verspätet, begeht er nach § 108 I Nr 13 GEG eine Ordnungswidrigkeit.

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