Rn 163

Ist zur Tierhaltung nichts vereinbart oder ist eine die Tierhaltung regelnde Klausel nichtig, ist die Frage ihrer Zulässigkeit unter Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien sowie der weiteren Beteiligten zu entscheiden (BGH NJW-RR 13, 584 Rz 21; 13, 584 Rz 6). Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH NJW-RR 13, 584 Rz 6; NJW 08, 218 Rz 19). Zu berücksichtigen sind insb Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH NJW 08, 218, 221 [BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06]). Kleintiere, etwa Hamster, Schildkröten oder Zierfische in einem Aquarium, von denen nach Art, Anzahl und Unterbringung keine Schädigungen oder Störungen der Mietsache und der Mietmieter ausgehen, können im angemessenen Rahmen in der Mietwohnung stets gehalten werden (BGH NJW 93, 1061, 1062). Etwa Bienen sind aber unzulässig (AG Hamburg-Harburg ZMR 14, 802).

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