Rn 128

Der Vermieter kann dem Mieter nach dem Vertrag oder den Umständen die Lieferung von Versorgungsleistungen schulden, etwa Strom, Wasser und Gas (BGH NJW 14, 1951 Rz 15). Ob ein Mieter Anspruch darauf hat, dass die Mieträume an das allgemeine Versorgungsnetz angeschlossen werden, oder ob er den Strom vom Vermieter zu beziehen hat, hängt vom Inhalt des Mietvertrags ab (BGH NJW 14, 1951 [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 391/12] Rz 13; NJW-RR 93, 1159, 1160 [BGH 30.06.1993 - XII ZR 161/91]). Auf den Abschluss von Versorgungsverträgen unter gleichzeitiger Entlassung des Vermieters aus seinem Vertragsverhältnis hat der Mieter keinen Anspruch. Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens idR an den Mieter, der durch die Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (BGH ZM 20, 213).

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