Rn 141

Zur Erfüllung seiner Erhaltungspflichten ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache und ihre Teile auf evtl Schäden oder Gefahrenquellen regelmäßig zu überprüfen (BGH ZMR 69, 271; Saarbr NJW 93, 3077 [OLG Saarbrücken 04.06.1993 - 4 U 109/92]), sofern sie sich nicht, wie zB der Gasherd, in der Obhut des Mieters befinden (BGH ZMR 69, 271). Zu prüfen sind va einem Verschleiß unterliegende Einrichtungen, idR im Abstand von 2 Jahren. Zu prüfen sind ferner die erreichbaren Versorgungsleitungen (Ddorf ZMR 00, 377, 378), Gas- und Stromleitungen oder der Aufzug, aber auch ein Durchlauferhitzer (BGH VersR 66, 81). Wasser- und Abwasserrohre müssen nicht regelmäßig kontrolliert werden, sofern sich keine Unregelmäßigkeiten zeigen (AG Menden ZMR 99, 34).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge