Rn 140

Die Gebrauchserhaltungspflicht bezieht sich primär auf die Mietsache (Rn 103). Daneben bezieht sie sich auf die Teile, die iRd vertragsgemäßen Gebrauchs mitbenutzt werden können (Rn 108). Hat der Vormieter Sachen in einer Wohnung belassen und hat der Mieter die Räume in diesem Zustand gemietet, gelten die Sachen als mitvermietet und werden von der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters erfasst. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten des Vermieters beziehen sich hingegen nicht auf die vom Mieter vorgenommenen Einbauten und auch nicht auf die Sachen, die der Mieter bloß vom Vormieter übernommen hat.

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