Rn 94

Bei formbedürftigen Mietverträgen über Gewerberäume und bei formbedürftigen Pachtverträgen ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urkunde erkennen lässt, dass der unterschreibende Ehegatte zugleich im Namen des anderen tätig geworden ist (BGH NJW 94, 1649, 1650; LG Hamburg ZMR 09, 535). Sofern der eine für den anderen Vermieter unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform dieses durch einen Vertretungszusatz kenntlich zu machen (BGH NJW 02, 3389, 3391 [BGH 11.09.2002 - XII ZR 187/00]; 94, 1649 [BGH 22.02.1994 - LwZR 4/93]). Die Änderung einer vertraglichen Vereinbarung in einem bestehenden Mietverhältnis ist kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs iSv § 1357 (BGH ZMR 16, 519 Rz 25).

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