Rn 52

Der Träger muss zur Wahrung der Verkehrspflichten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger anderer Träger für ausreichend halten darf, um Mieter, deren Angehörige und ggf Dritte vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH NJW 07, 1683 Rz 14). Indes ist nicht jeder Gefahr vorbeugend zu begegnen. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH NJW 07, 1683 Rz 15; 06, 610). Deshalb sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH NJW 07, 1683 Rz 15). Dem ist genügt, wenn im Erg derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die im Mietrecht herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 07, 1683, 1684 [BGH 06.02.2007 - VI ZR 274/05]; NJW 06, 610). Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen (BGH ZMR 06, 675, 676; NJW 06, 610). Werden Mängel bekannt, von denen eine Gefahr für die Mietsache ausgehen kann, muss der Vermieter sie aber unverzüglich beheben (BGH NJW 09, 143 Rz 13). Auch besondere Umstände, wie ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, bieten Anlass, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion etwa der Elektroinstallationen durchzuführen (BGH NJW 09, 143 [BGH 15.10.2008 - VIII ZR 321/07] Rz 19).

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