Gesetzestext

 

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel auf. Gegenteiliges ist zu beweisen.

 

Rn 2

Wiederkehrende Leistungen sind Renten (Leibrente, Unterhaltsrente), nicht Teilzahlungen eines Kapitalbetrags.

 

Rn 3

Die Verbindlichkeit erlischt, mit Ausn von Rückständen und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit dem Tod des Schenkers gem § 520 und des Beschenkten wegen Wegfalls des Unterstützungszwecks.

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