Gesetzestext
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
Rn 1
Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel auf. Gegenteiliges ist zu beweisen.
Rn 2
Wiederkehrende Leistungen sind Renten (Leibrente, Unterhaltsrente), nicht Teilzahlungen eines Kapitalbetrags.
Rn 3
Die Verbindlichkeit erlischt, mit Ausn von Rückständen und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit dem Tod des Schenkers gem § 520 und des Beschenkten wegen Wegfalls des Unterstützungszwecks.
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