Rn 9

Die sonstige Finanzierungshilfe hat Auffangfunktion u ist deshalb weit auszulegen. Sie soll Kreditformen erfassen, die wie das Finanzierungsleasing in ihrer Qualität dem Verbraucherdarlehen o dem Zahlungsaufschub gleichkommen (L/B/S/Roth Rz 7). Das ist auch beim Mietkauf (BGH NJW 02, 133 [BGH 12.09.2001 - VIII ZR 109/00]), bei dem der Kaufpreis erst mit der tatsächlichen Ausübung der Option fällig wird, der Fall (Naumbg OLGR 99, 270). Gleiches gilt bei Mobilfunkverträgen mit subventioniertem Mobiltelefon (LG Lünebg BeckRS 11, 21081; AG Dortmund MMR 11, 67 [AG Dortmund 13.10.2010 - 417 C 3787/10]; MüKo/Weber Rz 33; Limbach NJW 11, 3770, 3771). Auf eine Erwerbspflicht o ein Andienungsrecht kommt es nicht an (Bülow WM 14, 1413, 1414).

 

Rn 10

Denkbar ist eine sonstige Finanzierungshilfe nur bei Zahlungs-, nicht bei Haftungskrediten wie Akzeptkrediten, Avalgeschäften in Form von Bankbürgschaften o abstrakten Garantien, einem Kreditauftrag (§ 778) u sonstigen Kreditsicherungen (Köln OLGR 99, 90; Staud/Kessal-Wulf Rz 29; B. Peters WM 16, 630, 635). Nicht als sonstige Finanzierungshilfe einzuordnen sind auch Factoring u Forfaitierung (MüKo/Weber Rz 35).

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