Rn 3

In Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage wurde die ImmoKWPLV v 24.4.18 (BGBl I 529) erlassen, die am 1.5.18 in Kraft getreten ist u auch im Aufsichtsrecht Anwendung findet (Omlor NJW 18, 2445). Diese soll Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung beseitigen, ist aber kein Hdb der Kreditwürdigkeitsprüfung (Buck-Heeb/Siedler BKR 18, 269, 270). Sie regelt (näher MüKo/Weber Rz 7 ff) in § 2 die Grundlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung (vertretbare Prognose auf der Basis einer Gesamtschau der relevanten Faktoren), in § 3 die Anforderungen an die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit künftiger Entwicklungen u in § 4 einige wichtige Faktoren u künftige Ereignisse für die Prognose, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. §§ 57 erfassen Sonderkonstellationen (Bau- u Renovierungsdarlehen, Abschnittsfinanzierungen u deutliche Erhöhungen des Nettokreditbetrags).

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