Gesetzestext

 

(1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

 

Rn 1

Bekanntmachung und Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen dienen dem Gläubigerschutz. Steht die Vermögenslosigkeit des Vereins fest, ist die Aufforderung funktionslos und daher entbehrlich (aA Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Die Aufforderung führt nicht zum Ausschluss der Gläubiger. Das Unterlassen der Aufforderung kann zur Haftung der Liquidatoren nach § 53 führen. Bei der Berichtigung der Verbindlichkeiten sind alle bekannten Gläubiger zu berücksichtigen.

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