Rn 7

Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tilgung nur jeder zweiten Rate durch den Verbraucher kann mit einer (formularmäßigen) Verrechnungsabrede (MüKo/Weber Rz 12; Langenbucher NJW 08, 3169, 3171) sowie mit der Anwendung des § 242 (aA Bülow/Artz Rz 15) begegnet werden. Davon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn der Verbraucher zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf eine konkrete, bereits titulierte Rate zahlt. Nach aA (Staud/Kessal-Wulf Rz 11; Grüneberg/Weidenkaff Rz 3) enthält eine Teilzahlungsabrede eine Abrede über die Verrechnung jeder Zahlung auf die älteste offene Rate.

 

Rn 8

Bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags bis zu 3 Jahren ist ein Zahlungsverzug mit mindestens 10 % des Darlehensnennbetrags, bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren ein solcher mit 5 % erforderlich (I 1 Nr 1b). In Abweichung davon genügt bei Immobiliardarlehen der Verzug mit mindestens 2,5 % des Darlehensnennbetrags. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate sind in die Berechnung einzubeziehen, auch wenn sie nicht aufeinander folgen. Beim Kontokorrentratenkredit ist entscheidend, welche Mindestraten der Verbraucher hätte erbringen müssen; bei Rahmenkrediten ist nicht auf den Höchstbetrag des Kredits, über den der Verbraucher verfügen könnte, sondern auf die tatsächliche Kreditausnutzung abzustellen. Bei Finanzierungsleasingverträgen ist maßgebliche Bezugsgröße die Summe der rückständigen Brutto-Leasingraten (BGHZ 147, 7, 16; NJW-RR 05, 1410) ohne Berücksichtigung des kalkulierten Restwerts (Staud/Kessal-Wulf Rz 15).

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