Rn 5

Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Darlehensgebers Wechselverbindlichkeiten als Aussteller, Bezogener, Indossant, Wechselbürge o als Ehrenannehmer einzugehen (München ZIP 04, 991; MüKo/Weber Rz 18 f). Das Wechsel- u Scheckverbot gilt auch, wenn der Darlehensnehmer ohne Verpflichtung einen Wechsel o Scheck als Sicherheit anbietet (Staud/Kessal-Wulf Rz 4; Nobbe/Müller-Christmann Rz 16; aA Bülow/Artz Rz 21). Der Darlehensnehmer ist dagegen nicht gehindert, Schecks als Zahlungsmittel etwa zur Begleichung bestehender Darlehensverbindlichkeiten einzusetzen. Unzulässig ist aber wegen Art 28 II ScheckG ein vor Fälligkeit der Schuld ausgestellter o vordatierter Scheck (Staud/Kessal-Wulf Rz 28).

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