Rn 17
Bei Fehlen, nicht aber bei Unrichtigkeit (MüKo/Weber Rz 41; aA 14. Aufl/Nobbe), der Pflichtangaben (I) zum Umwandlungsrecht (§ 503) des Darlehensnehmers (Art 247 § 7 II Nr 2) hat dieser das Recht, jederzeit ohne Rücksicht auf die Höhe der Wechselkursänderung die Währung des Darlehens einmal zu wechseln. Nicht unter VI 3 fällt das Fehlen der Angabe über die Informationspflicht nach § 493 IV 1 (BTDrs 18/5922 87; MüKo/Weber Rz 41).
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