Rn 14

Vereinbarte Teilzahlungen sind auf Verlangen des Verbrauchers unter Berücksichtigung verminderter Zinsen o Kosten (II 2, IV) vom Darlehensgeber neu zu berechnen. Zur Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- u Tilgungsanteile ist die Bank dabei nicht verpflichtet (BGH ZIP 06, 1238; BKR 06, 405). Bis zur Neuberechnung kann der Verbraucher die Zahlung weiterer Raten verweigern (§ 273; BGHZ 149, 302, 310; BKR 09, 194 Rz 25). In der Vergangenheit überzahlte Zinsen kann er nach § 812 I zurückverlangen (BGHZ 149, 80, 89; NJW 06, 1419; NJW-RR 05, 483; NJW 00, 2818). Ein Wahlrecht des Verbrauchers, weiterhin Raten in bisheriger Höhe zu zahlen, um damit eine Verkürzung der Laufzeit des Darlehens zu erreichen, bestand vor Inkrafttreten des § 500 II 1 am 11.6.2010 bei Festdarlehen nicht (BGHZ 179, 260 Rz 20 ff; WM 10, 1399 Rz 28 f; Stuttg WM 07, 2291), muss nach § 500 II 1 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nunmehr aber, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 500 II 2), als zulässig angesehen werden. Der Anspruch auf Neuberechnung (zu dessen Verjährung BGH NJW 12, 917 Rz 15; WM 09, 542 Rz 32 f; Nobbe ZBB 09, 93, 96) u ein etwaiger Bereicherungsanspruch stehen selbstständig nebeneinander.

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