Rn 1
§ 492b, halbzwingend (§ 512 1), eingefügt zum 21.3.16 in Wahrnehmung der Option des Art 12 II WoImmoKrRL, enthält beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen Ausnahmetatbestände für trotz des grds Verbots (§ 492a) zulässige Kopplungsgeschäfte; zulässig sind die in I enumerativ aufgeführten sowie im Zusammenhang mit absichernden Versicherungen (II) u aufsichtsbehördlich genehmigten (neuen) Finanzprodukten o -dienstleistungen (III) geschlossenen Kopplungsgeschäfte.
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