Rn 2

Verboten ist grds nur eine zwingende, rechtliche (Bülow/Artz Rz 10) – dem Verbraucher oft aufgedrängte – Kopplung des Immobiliardarlehens mit Finanzprodukten- o -dienstleistungen im weitesten Sinne (BTDrs 18/5922, 82) in einem einheitlichen Vertrag o an den Abschluss eines o mehrerer anderer Verträge darüber mit dem Darlehensgeber, einem Dritten o durch einen Dritten (Bülow/Artz Rz 8).

 

Rn 3

Das Verbot erfasst nicht eine für den Darlehensnehmer nur optionale Bündelung (Art 4 Nr 27 WoImmoKrRL; MüKo/Weber Rz 5) mit solchen Verträgen, auch nicht bei schlechteren Konditionen (I 2) u auch nicht eine Kopplung mit anderen Verträgen, etwa einem Grundstückskauf- o Bauvertrag, o mit dem Erwerb von Anteilen an der kreditgebenden Genossenschaftsbank. Finanzprodukte meint Möglichkeiten zur Geldanlage (BTDrs 18/5922, 82). Finanzdienstleistungen sind von Kreditinstituten angebotene Bankgeschäfte (§ 1 Ia KWG) u von Versicherungen angebotene Verträge, etwa über fondsgebundene o kapitalbildende Lebensversicherungen. Bündelungs- sowie insb zulässige Kopplungsgeschäfte können verbundene (§§ 358f) o zusammenhängende (§ 360) Verträge sein (Rosenkranz NJW 16, 1473, 1474 f).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge