Rn 62

Beim Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die Laufzeit des Vertrags bis zur vollständigen Tilgung der Darlehenssumme eine jährlich gleich bleibende Leistung (Annuität) zu erbringen. Darauf zahlt er konstante (monatliche) Raten. Der Anteil von Zins u Tilgung an diesen Raten wird auf Grundlage der jeweils verbleibenden Restschuld berechnet, so dass im Laufe der Zeit der Zinsanteil allmählich abnimmt u der Tilgungsanteil entspr wächst. Verwendet der Darlehensgeber in seinen AGB – oftmals unzulässige – nachschüssige Zinsberechnungsklauseln (dazu BGHZ 116, 1, 3; 112, 115, 116; 106, 42, 49; BGH NJW 97, 1068; ZIP 95, 1171; 92, 105), werden die Zinsen nicht nach der tatsächlich bestehenden Kapitalschuld berechnet, sondern nach dem Stand des Kapitals zum Schluss des vorangegangenen Tilgungszeitraums. Das Annuitätendarlehen ist va bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten üblich.

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