Rn 3
Die Schriftform gilt nach § 484 I Hs 2 nur, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies betrifft die notarielle Beurkundung nach § 311b I 1, insb bei als Miteigentum an unbeweglichen Sachen gestalteten Nutzungsrechten (BTDrs 17/2764, 19).
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