Rn 4

§ 483 I 3 erstreckt die Regelungen zur Vertragssprache in § 483 I 1, 2 auf die vorvertraglichen Informationen einschließlich der Formblätter und der Widerrufsbelehrung und dient so der Umsetzung von Art 4 III sowie von Art 5 IV, V der Timesharing-RL.

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