Rn 2
§ 481b I setzt Art 2 I lit c Timesharing-RL um. Das Gesetz meidet den Begriff ›Wiederverkaufsvertrag‹, um eine Verwechslung mit dem eigentlichen Kaufvertrag, welcher Gegenstand der Vermittlung ist, zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Es handelt sich bei einem Vermittlungsvertrag um einen Unterfall des Maklervertrags iSv §§ 652 ff (BGH NJW 17, 1024 [BGH 07.07.2016 - I ZR 30/15] Rz 42; BTDrs 17/2764, 16).
Rn 3
Ein Vermittlungsvertrag liegt nur vor, wenn ein Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) für einen Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) handelt, erfasst aber sowohl die Fälle des Ankaufs als auch des Weiterverkaufs eines Rechtes aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt. Nicht erforderlich ist, dass der Käufer oder Verkäufer ein Unternehmer ist; auch die Vermittlung für und an Verbraucher ist erfasst.
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