Rn 3

Gefordert ist gemessen am Adressatenkreis einfache Sprache, zB kein ›Fachchinesisch‹, keine Schachtelsätze. Verständlichkeit ist idR nur bei Erklärungen in Deutsch gewahrt, da bei Verbrauchern keine durchgehenden englischen Sprachkenntnisse erwartet werden können (Erman/Grunewald Rz 2 mit Ausn bei Vertragsverhandlungen in anderer Sprache; BeckOKBGB/Faust Rz 7); Ausn zB bei Besuchern von Englisch-Kursen für Fortgeschrittene (weitergehend BTDrs 14/6040, 246; Grüneberg/Weidenkaff Rz 6: zB bei Computern). Abzustellen ist auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verbrauchergruppe (LG Weiden BeckRS 19, 12093 Rz 19). Bei I 1 handelt es sich, genau wie bei I 2 (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09]), um eine Marktverhaltensregel iSv § 3a UWG (BGH GRUR 22, 1832 [BGH 10.11.2022 - I ZR 241/19] Rz 44; 500 Rz 11; LG Weiden BeckRS 19, 12093 Rz 18).

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