Rn 1

Die nicht abdingbare (§ 476 I 1 Alt 2, dort Rn 7) Norm soll den Verbraucher vor unklaren und mangels dauerhafter Wiedergabe nicht nachweisbaren Garantien schützen. Sie gilt für alle Garantien iSd § 443, auch von Dritten (va keine ›Herstellergarantie‹), iRe Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber für Werbung mit einer Garantie (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Rz 26–30; Hamm MMR 12, 466, 467 [OLG München 09.02.2012 - 6 U 2488/11]; 13, 375, auch zur Abgrenzung; aA Timme MDR 11, 825). Unklar ist, ob eine ›Zufriedenheitsgarantie‹, die an die subjektive Haltung des Käufers zur Kaufsache anknüpft, eine Garantie iSd §§ 443, 479 ist (BGH GRUR 22, 500 [BGH 10.02.2022 - I ZR 38/21] Rz 23 ff – Vorlage an den EuGH, anhängig unter C-133/22). Die Norm gilt in ihrer geänderten Fassung nur für Verträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge wird auf die 16. Aufl verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge