Rn 5

Da § 478 nur eine Zielvorgabe darstellt und nicht in jedem Einzelfall den seitengleichen Regress gewährleisten will, liegt ein gleichwertiger Ausgleich vor, wenn im Durchschnitt aller Regressfälle der Hersteller den Händlern im Vergleich zu den gesetzlichen Ansprüchen angemessene Leistungen gewährt. Es ist dann nicht entscheidend, ob im Einzelfall der Händler weniger als gem § 478 erhält. Auf dieser Basis können Schadensfälle zB über Pauschalen oder Rabatte abgewickelt werden (ähnl BTDrs 14/6040, 249; Erman/Grunewald Rz 5 f; Staud/Matusche-Beckmann Rz 117 ff; deutlich restriktiver MüKo/Lorenz Rz 21).

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