Rn 5

Der Zeitraum, in dem die Beweislastumkehr Wirkung entfaltet, wurde im Zuge der Umsetzung der WKRL von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt. Die Frist ist nach §§ 187 I, 188 II (MüKo/Lorenz Rz 15) zu berechnen, ohne § 193 (Erman/Grunewald Rz 1; BeckOKBGB/Faust Rz 6; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 6), da es nicht auf das Erkennen, sondern auf die noch nachträglich feststellbare Erkennbarkeit innerhalb der Frist ankommt. Der Verweis auf den Gefahrübergang schließt wegen § 446 S 3 den Annahmeverzug ein (BTDrs 14/6040, 245; MüKo/Lorenz Rz 13). Beweispflichtig für Annahmeverzug ist der Verkäufer (Staud/Matusche-Beckmann § 476 Rz 19, 21). Es verstößt gegen § 476 (s § 476 Rn 4), wenn ›Gefahrübergang‹ in Information des Verkäufers abw bezeichnet wird. Die Frist beginnt bei Nacherfüllung für den konkreten Mangel neu (für Nachbesserung: Saarbr NJW-RR 12, 285, 288 [OLG Saarbrücken 25.10.2011 - 4 U 540/10 - 168]), iÜ bleibt es beim alten Fristlauf, der nur für die Zeit der Nacherfüllung gehemmt wird (aA für Ersatz- und Teilelieferung: vollständiger Neubeginn BeckOKBGB/Faust Rz 21; MüKo/Lorenz Rz 14). Soweit es sich um einen Tierkauf handelt, bleibt es gem I 2 bei der bisherigen 6-Monatsfrist. Diese Ausnahmeregelung ist richtlinienkonform, da insoweit von der nach Art 3 V lit b WKRL eingeräumten Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht wurde. Begründet wird dies mit der ständigen u von Umweltfaktoren abhängigen Veränderung der Verfassung von Tieren u der daraus folgenden erschwerten Risikoverteilung (BTDrs 19/31116, 17).

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