Rn 5
Da § 474 II 2 die öffentlich zugängliche Versteigerung gebrauchter Sachen aus dem Verbrauchsgüterkauf herausnimmt, wird durch III 2 Alt 2 § 445 für die Versteigerung neuer Sachen und die nicht öffentliche Pfandversteigerung gebrauchter Sachen für unanwendbar erklärt. Im Erg bleibt § 445 also anwendbar für öffentliche Pfandversteigerungen gebrauchter Sachen (BeckOKBGB/Faust Rz 33, § 474 Rz 27; Staud/Matusche-Beckmann Rz 66).
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