Rn 5

Da § 474 II 2 die öffentlich zugängliche Versteigerung gebrauchter Sachen aus dem Verbrauchsgüterkauf herausnimmt, wird durch III 2 Alt 2 § 445 für die Versteigerung neuer Sachen und die nicht öffentliche Pfandversteigerung gebrauchter Sachen für unanwendbar erklärt. Im Erg bleibt § 445 also anwendbar für öffentliche Pfandversteigerungen gebrauchter Sachen (BeckOKBGB/Faust Rz 33, § 474 Rz 27; Staud/Matusche-Beckmann Rz 66).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge