Rn 7

Im Anschluss an die Rspr (BGHZ 192, 148 Rz 49, BGH NJW 17, 2758 Rz 22, 29) stellt IV klar, dass der Verbraucher das Recht auf einen Vorschuss für die Aufwendungen nach § 439 II, III hat. Kein Vorschuss kann für die (beabsichtigte) Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware verlangt werden (BGH NJW 21, 2277, 2280 [BGH 07.04.2021 - VIII ZR 191/19]). Ein Anspruch nach IV scheidet grds auch aus, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Nacherfüllungsort bereit ist (BGH NJW 22, 2102 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20] Rz 32 ff).

 

Rn 8

Durch IV wurde VI aF für alle Kaufverträge ersetzt, die nach dem 1.1.22 abgeschlossen wurden. Für Kaufverträge die zwischen dem 1.1.18 und dem 31.12.21 gechlossen wurden, gilt VI aF. Für Kaufverträge die vor dem 1.1.18 geschlossen wurden, folgt eine Vorschusspflicht aus § 439 II; dies entsprach schon vor der Einführung des VI aF der stRspr (BGH NJW 22, 2102 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20] Rz 28).

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