Rn 2

S Kohler NJW 14, 2817 ff I 1 und 2 setzen Art 18 I VerbraucherrechteRL um. Ist keine Zeit für die Leistung bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger (Verkäufer oder Käufer) gem I 1 die Hauptleistung nicht gem § 271 I Hs 1 ›sofort‹, sondern nur ›unverzüglich‹ verlangen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I, s dort Rn 4 f). Damit der Käufer auch bei Fehlen einer vertraglichen Bestimmung Klarheit über den Lieferzeitpunkt der Kaufsache hat, muss gem I 2 die Übergabe der gekauften Sache spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgen (s Erw 51 VerbraucherrechteRL). Bei nicht unverzüglich oder für den Unternehmer binnen 30 Tagen erbrachten Leistungen gelten die allgemeinen Regeln va des Verzugs (BTDrs 17/12637, 70). 3 entspricht § 271 I Hs 2: Beide Parteien können ihre Leistung sofort, also vor Fälligkeit bewirken. Für eine abweichende Leistungszeit ebenso wie für die Unverzüglichkeit ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig (s BeckOKBGBLorenz § 271 Rz 27; aA Kohler aaO 2820).

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