Rn 11

Zur öffentlich zugänglichen Versteigerung s die Legaldefinition in § 312g II 1 Nr 10 (Erman/Grunewald Rz 7). Abw zu § 445 spielt es keine Rolle, ob Ware als Pfand versteigert wird; umfasst sind auch Versteigerungen über Online-Plattformen, wenn eine Möglichkeit zur persönlichen Anwesenheit von Verbrauchern sichergestellt ist (BTDrs 19/27424, 28). Zur Gebrauchtheit s § 476 Rn 10. In Umsetzung von Art 3 V 2 WKRL gilt die Ausn für Käufe ab dem 1.1.22 nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber leicht verfügbar gemacht wurden, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht gelten. Wann von einer klaren und umfassenden Information und leichter Verfügbarmachung die Rede ist, lassen WKRL und Gesetzesbegründung offen. Zu fordern ist ein Hinweis auf die konkreten Vorschriften, die für die versteigerte Ware nicht gelten, die sich hieraus ergebenden Folgen und die Gründe dafür (Anknüpfungspunkt Gebrauchtheit) (s zu den Unklarheiten Wilke VuR 21, 283, 289). Hinweis muss von einem Durchschnittsverbraucher vor dem Vertragsschluss zur Kenntnis genommen werden können, was bei Hinweisen in Klauselwerken fraglich ist, da diese idR vor Vertragsschluss nicht gelesen werden (BeckOKBGB/Faust Rz 37). In jedem Fall darf der Maßstab des § 305 II nicht unterschritten werden (Pfeiffer GPR 22, 223, 233). Zur Anwendbarkeit von § 475 I, II aufgrund richtlinienkonformer Auslegung trotz des Ausschlusses nach II S 2: BeckOKBGB/Faust Rz 29.

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