Rn 5

S Legaldefinition in § 13 (zur Übereinstimmung s BTDrs 14/6040, 243). Kaufrechtsspezifisch sind für den Begriff ›Verbraucher‹ die Grundsätze in Rn 4 heranzuziehen, so dass nach dem objektivierten Empfängerhorizont §§ 474 ff für einen gewerblich auftretenden Käufer nicht gelten, auch wenn er Verbraucher ist (BGH NJW 05, 1045 f [BGH 22.12.2004 - VIII ZR 91/04]; Hamm MDR 12, 895 [OLG Koblenz 13.06.2012 - 5 U 1501/11]; MüKo/Lorenz Rz 26; aA BeckOKBGB/Faust Rz 20). Bloße Angabe einer beruflichen Anschrift führt nicht zum Handeln als Unternehmer, wenn privater Zweck verfolgt wird (BGH NJW 09, 3780 [BGH 30.09.2009 - VIII ZR 7/09]). Zuordnung einer Privatperson als kein Verbraucher entgegen des objektiv zu bestimmenden Handlungszwecks auch dann möglich, wenn erkennbare Umstände ›eindeutig und zweifelsfrei‹ auf gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit hinweisen (BGH NJW 21, 2277, 2278 [BGH 07.04.2021 - VIII ZR 191/19] Rz 18; 21, 2281, 2289 Rz 84). Gericht hat bei Anhaltspunkten zu prüfen, ob Käufer Verbraucher ist (EuGH NJW 15, 2239 Rz 46 ›Faber‹).

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