Gesetzestext

 

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.

(2) 1Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Norm berücksichtigt, dass Gewährung einer Stundung persönliches Vertrauen zugrunde liegt, das auf Berechtigten nicht ohne weiteres übertragbar ist (krit Erman/Grunewald Rz 1).

B. Stundung (Abs 1).

 

Rn 2

Stundung bedeutet Fälligkeit des Kaufpreises erst nach Erfüllung des Verkäufers (RG 83, 179, 181; BRHP/Faust Rz 2). Sie liegt daher nicht in Gewährung der Zeit, die für die Beschaffung des Kaufpreises erforderlich ist (RG aaO; aA Erman/Grunewald Rz 2) oder in dessen Zahlung per Überweisung oder Scheck (aA Erman/Grunewald Rz 2). Sicherheitsleistung: §§ 232 ff.

C. Hypothek (Abs 2).

 

Rn 3

Beleihungswert ist ohne Bedeutung (MüKo/Westermann Rz 3). Grundschuld steht gleich (§ 1192 I).

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