Rn 4

Vergleichbar zum Wiederkaufsrecht (§ 456 Rn 3) ist die Rechtsnatur str, ohne dass daraus praktische Konsequenzen resultieren (BRHP/Faust Rz 9; vgl Karlsr NJW-RR 90, 932, 935 ›Burda/Springer‹): Vertreten werden: (1) durch den Vorkaufsfall und die Ausübung des Vorkaufs doppelt aufschiebend bedingter Kaufvertrag (RG 72, 385; 137, 29, 33; BGHZ 32, 375, 377 f; BGH NJW 00, 1033), (2) Gestaltungsrecht des Berechtigten auf Zustandebringen eines Kaufvertrags im Vorkaufsfall (BGHZ 102, 237, 240; 199, 136 Rz 21) und (3) die Offertentheorie, dass im Vorkaufsrecht ein unwiderrufliches Angebot des Verpflichteten auf Abschluss eines Kaufvertrags liegt, das im Vorkaufsfall wirksam und dann durch Ausübung angenommen wird (s mwN Staud/Mader/Schermaier Vorbem zu §§ 463 ff Rz 29–34). Meinung (1) und (2) werden kombiniert durch Qualifizierung der Ausübungserklärung als Gestaltungsrecht (vgl MüKo/Westermann Rz 7).

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