Rn 4

Bei Verschlechterung, Untergang (§ 346 II 1 Nr 3) und Unmöglichkeit aus anderem Grund (§ 275), zB wegen Herausgabe an einen Dritten, haftet der Wiederverkäufer bei Verschulden auf Schadensersatz. Da der Wiederverkäufer zur Nutzung berechtigt ist, liegt Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nur bei unsachgemäßem Gebrauch vor (BRHP/Faust Rz 8 m Bsp), nicht bei normalen Folgen der Nutzung wie Abnutzung. Bei unverschuldetem(r) Untergang und Unmöglichkeit gelten §§ 275, 326 (Karlsr MDR 98, 93, 94 [OLG Karlsruhe 04.07.1997 - 15 U 155/96]; BRHP/Faust Rz 12; Staud/Mader/Schermaier Rz 7). Für wesentliche Veränderung wird verschuldensunabhängig gehaftet (so RG 126, 308, 314; Staud/Mader/Schermaier Rz 7; aA Erman/Grunewald Rz 5), iÜ dürfte sie idR verschuldet sein.

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