Rn 5

Der Verkäufer ist wie beim Wiederverkauf zum Rückkauf verpflichtet, allerdings muss der Rückkaufvertrag auf Forderung des Käufers noch separat geschlossen werden, I 1 gilt also nicht (BGHZ 140, 218, 220 f; abw Terminologie in BGH NJW-RR 91, 526: Ausübung durch Verkäufer; vgl auch NJW 14, 2269 Rz 50 und 58: Ankaufsgarantie des Verkäufers begründet Rückkaufverpflichtung des Verkäufers und Wiederverkaufsrecht des Käufers, das bei Ausübung Wiederkauf zustande bringt).

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