Rn 5

Nach Übergabe der Sache gilt Schweigen des Käufers als Billigung mit der Konsequenz, dass aufschiebende Bedingung eintritt. Übergabe muss zur Erprobung, nicht zu anderen Zwecken wie Lagerung erfolgt sein (MüKo/Westermann Rz 3; Staud/Schermaier Rz 7; aA Erman/Grunewald Rz 3). Da Norm den Käufer wegen der Vorleistung des Verkäufers durch Lieferung zu aktivem Tun anhalten will, ist sie nicht auf die bloße Lieferung von Probe oder Muster anwendbar (RG 137, 297, 299 f; BRHP/Faust Rz 3; MüKo/Westermann Rz 3; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 2, der sich zu Unrecht auf RG aaO beruft). Die Bitte des Käufers um Fristverlängerung schließt Schweigen aus, da sie Möglichkeit der späteren Missbilligung impliziert (MüKo/Westermann Rz 4; aA BRHP/Faust Rz 5; Staud/Schermaier Rz 6).

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