Rn 3

(1) Gemeint ist jeder Verkauf iRd Zwangsvollstreckung, unabhängig davon ob über Versteigerung, freihändig, privat- oder öffentlich-rechtlich (Erman/Grunewald Rz 2), insb Verkäufe gem §§ 814 ff, 825, 844, 857, 866 ZPO und Zwangsversteigerungen gem §§ 869 ZPO; 66 ff, 162, 171a ZVG.

 

Rn 4

(2) Ausgeschlossen sind Beauftragte und ihre Hilfspersonen, also zB Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher. Aufgrund des Einschlusses von Protokollführer und Gehilfen gehören auch Hilfskräfte mit untergeordneten Aufgaben dazu (MüKo/Westermann Rz 4; aA Erman/Grunewald Rz 3).

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