Rn 11

Ein in VerkaufsAGB enthaltener EV wird nicht Vertragsbestandteil, wenn die EinkaufsAGB eine Abwehrklausel enthalten (BGH NJW 85, 1838, 1839 f [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 327/83]; NJW-RR 86, 984, 985 [BGH 05.03.1986 - VIII ZR 97/85]; vgl generell zur Erstreckung einer Abwehrklausel auf die EinkaufsAGB erg Klauseln BGH NJW-RR 01, 484, 485 [BGH 24.10.2000 - X ZR 42/99] mwN). Allerdings wusste der Käufer anders als beim vertragswidrigen EV (Rn 9) von vornherein, dass der Verkäufer nur unter EV veräußern will. Deshalb wird der einfache EV immer dann wirksam, wenn der Käufer ihn bei Vertragsschluss kannte oder zumutbar hätte kennen können (BGH NJW 82, 1749, 1750; 1751; Staud/Beckmann Rz 27; U. Huber ZIP 87, 750, 757; ebenso für unwirksame AGB BGHZ 104, 129, 137; 125, 83, 89 f; aA Erman/Grunewald Rz 4; Bonin JuS 02, 438, 440 f mwN). Demgegenüber werden der verlängerte und erweiterte EV nicht wirksam (BGH NJW-RR 86, 984, 985 [BGH 05.03.1986 - VIII ZR 97/85]; Staud/Beckmann Rz 27); damit erlangt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung als Bestandteil des verlängerten EV keine Geltung, so dass der Käufer zur Weiterveräußerung nicht berechtigt ist (BGH NJW-RR 86, 1378, 1379 [BGH 18.06.1986 - VIII ZR 165/85]).

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