Rn 7

Der Kaufvertrag kann individualvertraglich oder durch AGB (generell zulässig: BRHP/Faust Rz 13 mwN) dem Verkäufer ausdrücklich gestatten, sich das Eigentum vorzubehalten. Bei AGB sind die Formen vielfältig: VerkaufsAGB, Aufdruck auf Briefpapier und Auftragsformularen, Hinweis in Prospekten (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10); sie können auch für spätere mündlich erteilte Aufträge Wirksamkeit erlangen, selbst wenn der EV nicht mehr ausdrücklich angesprochen wird (Köln WM 96, 214, 215 [OLG Köln 27.10.1995 - 19 U 140/95]). Dann ist der sachenrechtliche vereinbarte EV vertragsrechtlich zulässig. Zugleich ist die Übereignung in Vollzug des Kaufvertrags regelmäßig als aufschiebend bedingt zu verstehen (Erman/Grunewald Rz 2, 6; MüKo/Westermann Rz 13; Bonin JuS 02, 438).

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