Rn 27

Der Eigentumserwerb durch den Hersteller gem § 950 kann zur Verlängerung eingesetzt werden, indem der Käufer durch Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel für den Verkäufer verarbeitet und dieser daher bei objektiver Betrachtung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Hersteller ist (BGHZ 20, 159, 162 f; vgl 112, 243, 249 f; mit Nachw der aA MüKo/Füller § 950 Rz 17, 25; s Staud/Beckmann Rz 146). Zur Vermeidung einer Übersicherung wird idR der Erwerb von Miteigentum unter Berücksichtigung von Miteigentumsquoten des Käufers für die eigenen Beiträge und dritter Lieferanten vorgesehen (vgl BGHZ 98, 303, 307 ff; MüKo/Füller aaO Rz 29 f). Kombiniert mit einer Vorausabtretungsklausel wird so erreicht, dass der Verkäufer anteilig auch die Forderungen aus der Veräußerung der neuen Sache erwirbt.

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