Rn 4

Geregelt ist die Übergabe von Mobilien und Grundstücken. Umfasst sind: Kosten der Besitzverschaffung, bei Holschuld am Sitz des Verkäufers, bei Bringschuld am Sitz des Käufers einschl Transport, Kosten der Grenzüberschreitung, zB Zoll, und Kosten der Ablieferung, zB Einfüllen in Tank oder Silo des Käufers (MüKo/Westermann Rz 5), bei Strom Kosten für Kabel bis zum Einspeisungsort (zur aF BGH WM 07, 1227 Rz 15), beim Versendungskauf einschl der Auslieferung an die Transportperson, aber ohne Kosten der Versendung selbst (Rn 6). I meint auch die Begleitkosten, zB Aussonderung der Ware aus einem größeren Bestand, Abwiegen, Auszählung (s § 448 I aF), Verpackung (aA BRHP/Faust Rz 5: Bei Holschuld nur, wenn Verpackung zur geschuldeten Beschaffenheit gehört oder sich aus Vertrag oder Handelsbrauch ergibt, dass Verkäufer die Verpackungskosten trägt), bei Grundstücken Vermessung (BRHP/Faust Rz 4 mwN; Staud/Beckmann Rz 6; wohl aA MüKo/Westermann Rz 10).

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