Rn 15

Die Norm berührt den Gefahrübergang gem I nicht, sondern ordnet nur die Selbstverständlichkeit an, dass der Verkäufer dem Käufer für die verschuldete (Staud/Beckmann Rz 57) ungerechtfertigte Missachtung einer Versandanweisung schadensersatzpflichtig ist. Dieses Recht des Käufers ist die Folge der Zuordnung des Risikos der Versendung gem I (Staud/Beckmann Rz 57). Soweit entgegen § 448 der Verkäufer die Kosten trägt, kann er Anweisungen, die zu erhöhten Kosten führen, bis zur Übernahme der Mehrkosten durch den Käufer ablehnen (BRHP/Faust Rz 23). Darüber hat er wie generell den Käufer unverzüglich zu informieren (vgl MüKo/Westermann Rz 22). Der Schaden muss gerade durch die Missachtung der Anweisung verursacht worden sein.

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