Rn 8

Erfasst sind nur dem Verkäufer effektiv entstehende Kosten, einschl der Freistellung gem § 257 für geltend gemachte noch nicht erstattete Kosten (zu § 478 aF: BRHP/Faust Rz 27; aA MüKo/Lorenz Rz 27; Oetker/Maultzsch 218). Die Kosten müssen nach § 439 II, III, VI 2 bzw § 475 IV als Nacherfüllung geschuldet sein (s Wortlaut: ›zu tragen hatte‹; BTDrs 18/8486, 41); dazu gehören nicht: als unverhältnismäßig gem § 439 IV oder wegen Verjährung nicht geschuldeter Aufwand (zu § 478 aF: MüKo/Lorenz Rz 27; Keiser JuS 14, 961, 964; grds aA Lepsius AcP 207, 340, 354 f), Prozesskosten des Letztverkäufers für einen verlorenen Mängelprozess gegen den Käufer (zu § 478 aF: Hamm NJW-RR 12, 355 f [OLG Hamm 15.11.2011 - I-28 W 36/11]). Ist eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, ist nur der Aufwand für die andere Art ersatzfähig (zu § 478 aF: BGH NJW 22, 1238 [BGH 08.12.2021 - VIII ZR 190/19], Rz 109). Kosten, die durch Minderung/Rücktritt entstehen, sind keine Aufwendungen iSd I (Schudlo/Kammerer/Urban BB 22, 2759, 2762). Die Fehleinschätzung des Mangels/Umfangs der geschuldeten Kostenerstattung geht zu Lasten des Letztverkäufers (Erman/Grunewald Rz 4; zu § 478 aF: BRHP/Faust Rz 10 Fn 18; teilw aA MüKo/Lorenz Rz 31). Es besteht kein Anspruch für aus Kulanz übernommene Kosten, da I dem (Letzt-)Verkäufer nicht Kundenpflege auf Kosten des Lieferanten ermöglichen soll (Erman/Grunewald Rz 6; zu § 478 aF: BTDrs 14/6040, 249). Gemeinkosten sind nicht erfasst (s Erman/Grunewald Rz 6), Arbeitszeit nur, soweit sie zusätzlich aufgewandt wird (BRHP/Faust aaO; aA Domisch/Giesa ZVertriebsR 20, 298, 299). Mit Änderung iRd WKRL ist die in § 439 VI nF normierte Kostentragung der Rücknahme durch den Verkäufer vom Regressanspruch umfasst. Da § 475 IV aF kein inhaltliches Pendant mehr in § 475 nF hat und ersatzlos gestrichen wurde sowie nach redaktioneller Überarbeitung die in § 475 VI aF niedergeschriebene Vorschussregelung nunmehr in IV nF zu finden ist (BTDrs 19/27424, 27), wurde der Verweis auf § 475 IV nF (mit neuem Inhalt betreffend den Vorschuss) beibehalten, während die Bezugnahme auf § 475 VI aF folgerichtig wegfällt.

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