Rn 6

Ohne abw Regelung wirkt der Haftungsausschluss ab Zeitpunkt seiner Vereinbarung (BRHP/Faust Rz 13; Staud/Matusche-Beckmann Rz 42), nicht erst ab Gefahrübergang. Die aA (zur aF BGHZ 129, 103, 106; BGH NJW 97, 652) wird seiner Funktion nicht gerecht, die Rechtsfolgen aus Mängeln abschließend zu regeln, da sie dem Käufer ermöglicht, vorher Ware als mangelhaft zurückzuweisen. Nicht erfasst sind Mängel, die nach Vereinbarung bis Gefahrübergang entstehen, da dies mit der Funktion des Gefahrübergangs nicht vereinbar ist (Staud/Matusche-Beckmann Rz 26; zur aF BGH NJW 03, 1316 f [BGH 24.01.2003 - V ZR 248/02]).

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