Rn 16

Die Garantie kann auch zu Anforderungen außerhalb der Mängelfreiheit gegeben werden, zB für zukünftige Umstände, wie dem zugesagten Erlass eines Bebauungsplans (BTDrs 17/12637, 68). Ob dieser Erweiterung praktische Relevanz zukommt, bleibt abzuwarten; dagegen sprechen der weite Beschaffenheitsbegriff und die wohl nur geringe Neigung des Rechtsverkehrs, noch darüber hinaus Garantien zu gewähren. Unklar ist, ob eine ›Zufriedenheitsgarantie‹, die an die subjektive Haltung des Käufers zur Kaufsache anknüpft, eine Garantie sonstiger Anforderungen iSd § 443 ist (BGH GRUR 22, 500 [BGH 10.02.2022 - I ZR 38/21] Rz 23 ff – Vorlage an den EuGH, anhängig unter C-133/22).

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